Ein wichtiges Urteil für durch Mobbing erkrankte Mitarbeiter, die nicht mehr an den Arbeitsplatz zurückkönnen, aber nicht kündigen wollen und eine neue Anstellung suchen

Für erkrankte dm-Mitarbeiter, die aus psychischen Gründen nicht mehr an Ihren Arbeitsplatz zurück können, hier ein wichtiges Urteil unter dem Aktenzeichen:

Az.: S 31 AL 84/16

Erkrankten Mitarbeitern empfehle ich einen Anwalt aufzusuchen und ihm das o.a. Aktenzeichen zu übermitteln.

Ein wichtiges Urteil für alle von Mobbing betroffenen Patienten hat das Sozialgericht Dortmund gesprochen. Es verurteilte die Agentur für Arbeit, einer Klägerin Arbeitslosengeld I zu zahlen. Dies ist deswegen zunächst verwunderlich, weil die Frau, eine Justizangestellte, sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befand. Allerdings war sie von der Arbeit freigestellt und arbeitssuchend. Ihre Anstellung beim Land Nordrhein-Westfalen wollte sie erst kündigen, nachdem sie eine neue Stelle gefunden habe.

Vorangegangen war nach einem Bericht der Augsburger Allgemeinen Mobbing, das zu einer längeren Phase von Arbeitsunfähigkeit und mehreren erfolglosen Wiedereingliederungen an anderen Amtsgerichten geführt hatte.

Das Sozialgericht begründete sein Urteil damit, dass die Klägerin „faktisch beschäftigungslos“ sei, nachdem sie sich weigere, an den alten Arbeitsplatz zurückzukehren. Außerdem habe sie sich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt. Es sei rechtens, mit der Kündigung beim alten Arbeitgeber zu warten, bis sie eine neue Stelle gefunden habe.

Hier auch noch ein weiteres Urteil für Mobbingopfer:

http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2013-6&nr=16761&pos=1&anz=8&titel=Vertragliche_Ausschlussklausel_-_Ausschluss_der_Haftung_f%FCr_Vorsatz